AGB

Geschäftsbedingungen prodesign-Hetzenecker

prodesign-Hetzenecker bedankt sich für Ihr Interesse an einer Zusammenarbeit. Bitte betrachten Sie uns als Ihre externe, eigene Design- und Entwicklungsabteilung, und behandeln Sie uns genau so. Denken sie daran, dass wir nicht interessiert sind, nur einmal mit Ihnen zusammenzuarbeiten, sondern auf Dauer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Angebots und Auftragsformularen in Verbindung mit diesen Vertragsbindungen, dem Terminplan und dem Pflichtenheft.

§2 Geheimhaltung
prodesign-Hetzenecker verpflichtet sich, die durch Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekanntwerdenden Tatsachen der Forschungs- und Entwicklungarbeit sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

§3 Konkurrenzausschluss
prodesign-Hetzenecker verpflichtet sich, keine gleichen Produkte gleichzeitig und bis zu einem Jahr nach Erstellung der Abschlussrechnung für einen anderen Auftraggeber zu entwickeln. Wünscht der Auftraggeber einen Konkurrenzausschluss über diesen Zeitraum hinaus, so ist für jedes weitere Jahr ein Betrag in Höhe von 50% des zuletzt gezahlten Design-Honorars fällig, mindestens jedoch 2000 Euro pro Jahr.

§4 Vergütung
Art und Höhe der Vergütungsansprüche und Zahlungen gehen aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die prodesign-Hetzenecker zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt abzuführen verpflichtet ist.

§5 Änderung des Vertragsumfanges
Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist prodesign-Hetzenecker berechtigt, die, anhand der Stundenkarten feststellbaren, Mehrkosten sowie die nachweisbaren Materialkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 15% des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen.

Wird der vereinbarte Auftragsrahmen um mehr als 15% überschritten, so ist prodesign Hetzenecker verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers handelt. Akzeptiert der Auftraggeber das neue Angebot nicht, ist er berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle steht prodesign-Hetzenecker die Vergütung für die, im Rahmen des Angebots, bisher geleisteten Arbeiten, einschließlich des gesamten Design-Honorars, zu.

Der Auftraggeber kann jederzeit die Arbeit abbrechen. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten bei prodesign Hetzenecker, einschließlich Design-Honorar, sind zu begleichen.

§6 Termine
Beide Vertragspartner sind zu zügiger Arbeit verpflichtet. von prodesign Hetzenecker aufgestellte Zeitpläne sowie zugesagte Termine enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte.

§7 Aus der Tätigkeit entstehende Rechte
Der Auftraggeber hat prodesign-Hetzenecker von etwaigen Ansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz freizustellen.

§8 Änderung am Produkt
Der Auftraggeber hat das Produkt so zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie es mit prodesign-Hetzenecker festgelegt ist. Änderungen bedürfen eine Mitteilung an prodesign-Hetzenecker (Urheberrecht).

§9 Werbung mit dem Schriftzug von prodesign
Falls vereinbart, wird dem Auftraggeber erlaubt, auf dem Produkt sowie in allen Werbeunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen, die Namensnennung von prodesign-Hetzenecker vorzunehmen. prodesign-Hetzenecker ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf seine Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.

§10 Übertragung des Designs auf andere Gegenstände
Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die vertraglich vereinbarten nur mit Einverständnis von prodesign-Hetzenecker übertragen werden.

§11 Freiexemplar
prodesign-Hetzenecker hat Anspruch auf ein gemäß dem Design produziertes Freiexemplar, soweit die Selbstkosten beim Auftraggeber 250 Euro nicht überschreiten. Bei höheren Selbstkosten als 250 Euro, muss prodesign-Hetzenecker den darüber hinausgehenden Betrag – wenn auf einem Belegmuster bestanden wird- an den Auftraggeber bezahlen. Verzichtet prodesign-Hetzenecker auf das Freiexemplar, besteht Anspruch auf reproduzierbare Fotos in Farbe und schwarz/weiß in Form von Dia-Positiven und Papierfotos.

§12 Haftung
prodesign-Hetzenecker haftet nur für einen nachweislich vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Die Haftung beschränkt sich – auf welchem Rechtsgrund auch immer sie beruhen mag- auf den unmittelbaren Sachschaden an den zu bearbeitenden Gegenständen und Produkten.

Falls prodesign-Hetzenecker haftet, wird der Schadenersatz, den prodesign-Hetzenecker zu leisten hat, nur entsprechend der Bedeutung des Falles in einem angemessenen Verhältnis zur Honorar-/Auftragssumme bemessen, jedoch niemals höher als diese.

Fürstenfeldbruck 01.01.2023